Satzung
Satzung der “Cologne Independent Bowling Corporation e.V.”
§ 1 Namen, Sitzung und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen “Cologne Independent Bowling-Corporation e.V.”. Er wird im folgenden CIB genannt.
(2) Die CIB wurde am 15. September 1983 gegründet und hat ihren Sitz in Köln.
(3) Sie ist unter der Nummer 8679 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen und ist Mitglied in der “Westdeutschen Bowling-Union e.V.“ (WBU) und über diese Mitglied in der „Deutschen Bowling-Union e.V.“ (DBU).
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Zweck und die Aufgaben der CIB sind:
(1) den Sport als Leibesübung und insbesondere den Bowlingsport planmäßig als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport für alle Altersklassen im Sinne der Sportordnung der DBU zu fördern und zu pflegen,
(2) die Interessen der Mitglieder zu wahren und
(3) die Jugendarbeit zu fördern.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Leistungen und die Durchführung von Übungen, Training, Wettkämpfen und anderen sportlichen Veranstaltungen (z.B. Vereinsmeisterschaften).
§ 3, Grundsätze und Gemeinnützigkeit
(1) Die CIB ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Haftung
(1) Die CIB haftet nicht für Schäden oder Verluste, die den Mitgliedern bei der Ausübung ihres Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen entstehen, es sei denn, solche Schäden oder Verluste sind durch Versicherungen gedeckt. Alle eingetretenen Schäden und Unfälle sind von den Mitgliedern unverzüglich dem Vorstand zur Niederschrift mitzuteilen.
(2) Der Verein ist gehalten, im Rahmen der Vereinszwecke die eventuellen Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
(3) Für Verbindlichkeiten der CIB haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, nicht die Mitglieder.
§ 6 Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft kann jede Person oder Personenvereinigung (Club) erlangen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(2) Der Bewerber hat seine Aufnahme gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes schriftlich, auf einem vom Verein herausgegeben Formular, zu beantragen und eigenhändig zu unterschreiben. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung der CIB und der übergeordneten Verbände an.
(4) Die Aufnahme wird wirksam mit der vorbehaltlosen Entgegennahme des Aufnahmeantrages oder mit der Bekanntgabe der Aufnahme-Entscheidung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 7 Clubs
(1) Die Clubs sind berechtigt, ihren rechtlichen Status selbst zu bestimmen. Sie haben die Befugnis, sich eine Satzung zu geben, die nicht im Widerspruch zu dieser stehen darf.
(2) Die Clubs können von ihren Mitgliedern Beiträge erheben.
(3) Sie wählen einen 1. Vorsitzenden und einen der CIB verantwortlichen Vertreter.
(4) Ansonsten ist für die Clubs in allen Fällen die Vereinssatzung bzw. die Satzung eines übergeordneten Verbandes verbindlich.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
(1) Durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 (drei) Monaten zu erfolgen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Austrittserklärung.
(2) Durch Tod.
(3) Durch Ausschluss.
(3.1) Ausgeschlossen werden kann:
a) wer den Interessen es Vereins zuwiderhandelt,
b) wer sich den Beschlüssen des Vereins nicht unterwirft,
c) wer sich den Bestimmungen der Satzung nicht fügt,
d) wer sich unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt,
e) wer dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet
oder
f) wer trotz zweimaliger Mahnung seiner Betragspflicht nicht nachkommt.
(3.2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Eine schriftliche Anhörung ist ausreichend.
(3.3) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet per Einschreiben mitzuteilen oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.
(3.4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Ausschlussbescheides der schriftliche Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet innerhalb von einem Monat der Beirat.
(3.5) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte. Bekleidet das auszuschließende Mitglied ein Amt innerhalb der CIB, so ist es unter Mitteilung von der Einleitung des Ausschlussverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung von seinem Amt zu suspendieren.
(3.6) Für ausgeschiedene Mitglieder erlischt jeglicher Anspruch an den Verein, etwaige Forderungen der CIB bleiben bestehen.
(3.7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt in einem der Vereinsorgane.
(4) Durch Auflösung oder Aufhebung der CIB.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
(1) am Spielbetrieb des Vereins teilzunehmen und die vereinseigenen Gerätschaften und Einrichtungen zu benutzen,
(2) an Sitzungen und Versammlungen teilzunehmen,
(3) Anträge einzubringen,
(4) bei der Fassung von Beschlüssen mit der ihnen laut Vereinssatzung zustehenden Stimme mitzuwirken,
(5) sich für ein Amt innerhalb der CIB zur Wahl zu stellen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
(1) die Vereinssatzung sowie die für sie verbindlichen Ordnungen, Richtlinien und Bestimmungen übergeordneter Verbände zu befolgen,
(2) den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie anderer gewählter Organe bzw. von diesen beauftragten Personen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Sportbetriebes und Vereinslebens Folge zu leisten,
(3) ihr Verhalten so einzurichten, dass die Ehre und das Ansehen der CIB sowie der Vereinsmitglieder nicht geschädigt wird,
(4) die Mitgliedsbeiträge pünktlich und ungemahnt zu entrichten. In diesem Zusammenhang sind Änderungen des Wohnsitzes unverzüglich dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Kosten, die aus Versäumnisgründen entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedes.
§ 11Beiträge und Umlagen
(1) Die Höhe der Beiträge, der einmaligen Aufnahmegebühr und ggf. der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Umlagen sollten ausnahmslos zur Deckung außerordentlicher Bedürfnisse erhoben werden.
(2) Die Beiträge können für aktive und passive Mitglieder unterschiedlich hoch sein.
(3) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Dieser ist zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 31. Januar des Jahres zahlbar.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(5) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Aufnahme des Mitglieds erfolgt. Sie erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem die Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, endet.
(6) Befindet sich ein Mitglied im Zahlungsverzug, so ist es für die Dauer des Verzuges von seinen satzungsgemäßen Rechten ausgeschlossen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, den rückständigen Beitrag, auch ohne vorhergehende Zahlungsaufforderung, kostenpflichtig beitreiben zu lassen.
§ 12 Vereinsorgane
Die Organe der CIB sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) der Beirat.
§ 13 Mitliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der CIB. Sie setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.
(3) Der Vorstand lädt mit 14tägiger Frist schriftlich zu der Mitgliederversammlung ein. Mit der Einladung sind Ort, Datum und Zeit sowie die Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Es ist ausreichend, wenn die Einberufung durch die Vereinszeitschrift erfolgt. Einladungen für Clubmitglieder werden an die Clubs gerichtet. Für die weitere Benachrichtigung der Clubmitglieder sind dann die Clubs verantwortlich.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt in der Regel über folgende Tagesordnungspunkte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Berichte des Vorstandes
c) Geschäftsbericht des vorangegangenen Jahres
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Geschäftsführers
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl der Vorstandmitglieder (alle zwei Jahre)
h) Wahl der Beiratsmitglieder (alle zwei Jahre)
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Satzungsänderung und Festsetzung der Beiträge
k) Genehmigung des Kassenvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
l) Anträge
m) Verschiedenes
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
a) ein Drittel der Mitglieder oder
b) der Beirat
dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes beim Vorstand beantragen Sie sind wie Jahreshauptversammlungen einzuberufen. Es dürfen nur die auf der Tagesordnung stehenden Punkte behandelt werden.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.
(8) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen, noch im Amt befindlichen, vom restlichen Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied, geleitet.
§ 14 Anträge, Beschlussfassungen und Abstimmungen
(1) Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor den Versammlungen schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden und begründet sein.
(2) Während einer Versammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) finden nur Berücksichtigung, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dringlichkeit des Antrages zustimmen. Über die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu erteilen. Anträge zur Satzungsänderung können nicht auf dem Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.
(3) Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus dem Kreis der erschienenden stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, ein Versammlungsleiter zu wählen.
(4) Die Mitgliederversammlungen befinden über Beschlüsse, Anträge und Wahlen mit einfacher Mehrheit, d.h., mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Für die Wahlen gilt weiter folgendes:
a) Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Stichwahl zu wiederholen. Sollte wiederum Stimmengleichheit gegeben sein, entscheidet das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu ziehende Los.
b) Über alle Anträge und Tagesordnungspunkte wird offen abgestimmt. Bei Wahlen (Personalentscheidungen) wird auf Antrag schriftlich-geheim abgestimmt.
(6) Zu einem durch Abstimmung erledigten Gegenstand darf in derselben Versammlung nicht mehr das Wort erteilt werden.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Tagesordnung den Punkt „Satzungsänderung“ mit der Angabe der zu ändernden Ziffer enthält.
(2) Für die Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus:
a) jeweils einem von den Clubs zu benennenden Vertreter,
b) einem Mitglied des Vorstandes
c) drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder, die weder einem Club noch dem Vereinsvorstand angehören.
(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, wobei das Vorstandsmitglied nicht gewählt werden darf. Der Vorsitzende wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Beiratsmitglieder zu 1c werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Beirates zu 1a und 1b sind jährlich dem Beiratsvorsitzenden, spätestens vier Wochen nach der Jahreshauptversammlung, zu benennen.
(4) Dem Beirat stehen die Entscheidungen in den Vereinsangelegenheiten zu, die ihm durch die Satzung, durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragen oder die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
(5) Der Beirat tritt bei Bedarf zusammen. Der Vorsitzende ist an Form und Fristen der Einladung nicht gebunden. Er hat jedoch Sorge zu tragen, dass die Sitzungstermine mit den Beteiligten abgestimmt werden. Die Sitzungen sind vertraulich. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, der Ladung des Beirates Folge zu leisten.
(6) Der Beirat hat unter Beachtung der Ehrenordnung über die Ehrung von Vorstandsmitgliedern zu beschließen.
(7) Ihm obliegt es, bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins eine Vermittlung zu versuchen, soweit er hierzu angerufen wird.
(8) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Beiratssitzungen sind Protokolle zu führen.
(9) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des vom restlichen Beirat gewählten Sitzungsleiters.
§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus.
d) dem vertretungsberechtigten Vorstand (§ 26 BGB),
e) dem geschäftsführenden Vorstand,
f) dem erweiterten Vorstand.
(2) Die CIB wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten. Der vertretungsberechtigte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer.
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und folgenden weiteren Vorstandsmitgliedern:
a) dem Kassierer
b) dem 1. Vereinssportwart
c) dem 2. Vereinssportwart
d) dem Protokollführer
(4) entfällt
(5) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrer Wahl einverstanden sind, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die werden von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes einberufen und geleitet. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des vom rechtlichen Vorstand gewählten Sitzungsleiters.
(6) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Restvorstand berechtigt, den Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
(7) Innerhalb des Vereinsvorstands ist keine Personalunion möglich.
§18 Ehrungen
(1) Die CIB kann Personen durch Ernennung zum Ehrenmitglied oder durch Auszeichnungen ehren. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
§ 19 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfung der CIB wird durch zwei Kassenprüfer wahrgenommen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. In jedem Jahr ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenprüfung für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung vorzunehmen. Zu weiteren Prüfungen sind sie berechtigt und verpflichtet, wenn sachliche Gründe hierfür vorhanden sind. Bei Ausfall eines Kassenprüfers, gleich aus welchem Grunde, wird vom Vorstand ein Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, kommissarisch als Kassenprüfer benannt.
§ 20 Ausschüsse
(1) Für besondere Aufgaben (z.B. sportliche oder gesellschaftliche Veranstaltungen) können Vorstand und Mitgliederversammlung besondere Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Ausschussmitglieder sind dem Vorstand verantwortlich und haben auf Verlangen desselben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 21Einsprüche, Streitfälle
(1) Für alle Einsprüche in sportlicher Hinsicht gelten die DBU-Ordnungen.
(2) Über sonstige Einsprüche und Streitfälle entscheidet der Vorstand in erster Instanz. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhoben werden.
(3) Über den weiteren Einspruch entscheidet der Beirat. Die Entscheidungen sind mit schriftlichen Begründungen zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Beirates ist die Anrufung des Landesfachverbandes innerhalb von einem Monat möglich.
§ 22 Strafen
(1) Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung und die allgemeinen sportlichen Gesetze und Regelungen, Ahndungen im Rahmen der Richtlinien übergeordneter Organe auszusprechen.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Strafen, die von anderen Organen gegen den Verein ausgesprochen werden, auf den Verursacher umzulegen.
§ 23 Geschäftsordnung
(1) Der Ablauf von Zusammenkünften wird nach der Geschäftsordnung der DBU geregelt.
§ 24 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der CIB kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung ergehen. Sie muss den Antrag auf Auflösung enthalten
(3) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Im Falle der Auflösung der CIB fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an die Forschungsgemeinschaft „Das körperbehinderte Kind e.V.“, am AN-Institut der Universität zu Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.
§ 25 Gültigkeit
(1) Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 25.03.2007 beschlossen.
(2) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Im Original gezeichnet
Jens Paul, 1. Vorsitzender
Alfred Sanders, 2. Vorsitzender
Andrea Hasenbeck, Geschäftsführerin
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